Wir erinnern uns – es war ein Diskussionspunkt: die Unterbringungsgebühren und die zum 1.1.2017 rückwirkende Erhöhung der Unterbringungsgebühren, bei denen von den Betroffenen eine Nachzahlung gefordert wurde. Hier gab es nun in letzter Zeit häufiger Nachforderungsschreiben. Daher haben wir die Flüchtlingsberatung gebeten, uns diese Schreiben zu erläutern. Danke an Olaf Löhmer, für seine Erläuterungen!
Nachzahlungsaufforderung
Eine Rückerstattungsmöglichkeit besteht (so schreibt es das Landesaufnahmegesetz vor und so sollte es in alle Gebührensatzungen übernommen worden sein) nicht gegenüber Menschen, die keinen Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht (§4 Abs. 3 Landesaufnahmegesetz Hessen). Das heißt: Eine Nachzahlungspflicht von Menschen, die ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können, ist nicht zulässig. Nachforderungen können nur an einen Sozialleistungsträger weitergegeben werden.
Ein Beispiel
In unserem Beispiel wird nach dem aktuellen Einkommen oder dem aktuell zuständigen JobCenter gefragt. Der Betroffene ist aus dem Rheingau-Taunus-Kreis weggezogen und die Kreisverwaltung möchte nun wissen, ob sie das Geld von einem JobCenter nachfordern kann:
a) Wäre der Betroffene nun im SGB-II-Bezug, müsste er das Schreiben dem JobCenter am neuen Wohnort vorlegen.
b) Würde der Betroffene seinen Lebensunterhalt selbstständig sichern, hätte sich die Nachforderung gegen ihn erledigt (was aber in dem angehängten Schreiben z. B. nicht erwähnt wird).
Für beide Situationen sollen eben die entsprechenden Nachweise eingereicht werden. Die Betroffenen selbst müssen also nichts nachzahlen – maximal das jetzt zuständige JobCenter.
Wir hoffen, dass das nachvollziehbar erklärt ist, so dass Sie Menschen, die ebenfalls solche Schreiben erhalten, schnell beruhigen und helfen können, die richtigen Nachweise vorzulegen.
Satzung ist eindeutig
Hierzu ist auch die Satzung des Rheingau-Taunus-Kreises eindeutig: „Eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer Nachzahlungspflicht bei einer aufgenommenen und untergebrachten Person führen würde, für die kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht (§ 4 Abs. 3 Satz 4 LAG).“